Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Zu Erstreckung der Frist über den 30. Dezember des dem Steuerjahre voran— 
gehenden Kalenderjahres hinaus bedarf es der Genehmigung des Finanz-Ministeriums. 
& 2. Soweit in Einkommensteuersachen die Zustellung einer Eröffnung durch einen 
verpflichteten Beamten oder Boten der Gemeindebehörde erfolgt, gelten in Betreff der 
Personen, an welche für den Adressaten die Zustellung wirksam geschehen kann und in 
Ansehung des Ortes, an welchem dieselbe zulässig ist, die 88 165, 166, 168 und 169 
der Civil-Prozeßordnung für das Deutsche Reich. 
Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann sie dadurch 
erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück bei der Gemeindebehörde zur Verfügung 
gehalten und, daß dies der Fall, sowohl durch eine an der Thüre der Wohnung zu be- 
festigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an 
zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird. 
Die Zustellung gilt auch dann für vollzogen, wenn die Annahme einer Eröffnung 
ohne gesetzlichen Grund verweigert wird. 
Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann die Zu- 
stellung an denselben durch Anheften des zuzustellenden Schriftstückes an der zu Aus- 
hängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Zu- 
stellung gilt als vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. Auf 
die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück vor völligem 
Ablaufe der zuletzt erwähnten Frist von dem Orte der Anheftung entfernt wird. 
§6# 3.Wer von einer Eröffnung, welche ihm nicht persönlich behändigt worden ist, 
ohne sein Verschulden keine Kenntniß erhalten hat, oder wer durch Naturereignisse oder 
andere unabwendbare Zufälle an der rechtzeitigen Einreichung der Deklaration oder eines 
Rechtsmittels gegen seine Veranlagung gehindert worden ist, kann die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand beantragen. 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumniß der Deklarationsfrist ist 
spätestens 14 Tage nach Zustellung des Beschlusses des Bezirkssteuerinspektors, durch 
welchen die Reklamation wegen dieser Fristversäumniß als unzulässig zurückgewiesen 
worden ist, anzubringen. Dem Antrage ist nur dann stattzugeben, wenn der Beitrags- 
pflichtige innerhalb 10 Tagen von erlangter Kenntniß der Aufforderung oder beziehent- 
lich von Beseitigung der Behinderung an eine ordnungsmäßige Deklaration noch ein- 
gereicht hat. 
Das versäumte Rechtsmittel muß innerhalb 14 Tagen von der erlangten Kenntniß 
der Eröffnung und beziehentlich von Beseitigung des Hindernisses an nachgeholt und der 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb derselben Frist gestellt 
werden. Nach Ablauf von 6 Monaten von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet 
1892. 67
	        
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