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Beilage
zum 18. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes
für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
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Anlagen
zu Nr. 94 der Verordnung vom 16. November 1892,
das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend.
Betriebsordnung
für die
Haupteisenbahnen Deutschlands.
J.
Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
81.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß
jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der von der
Aufsichtsbehörde für die betreffende Strecke festgesetzten größten Geschwindigkeit (§ 26)
befahren werden kann.
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahr-
geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kennzeichnen, und
unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen.
(3) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur
für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (§ 460).
§ 2.
Umgrenzung des lichten Raumes.
(1) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen Anlagen
und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten
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