Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Raumes frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für 
die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die 
sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen 
auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen. 
Bei Gleisen, welche innerhalb der Stationen zur Ein= und Ausfahrt von Militärzügen 
dienen, ist eine Abweichung von der Umgrenzung des lichten Raumes — Anlage A — 
hinsichtlich der Höhe der obersten Stufe über das Maaß von 0, 60 Meter zulässig. 
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen 
Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens. 150 Millimeter 
von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande 
derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. 
Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes min- 
destens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem 
mittleren Theile hin allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten 
Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervortretenden 
unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der 
Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße. 
(3) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung der 
Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
(4) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Umgrenzung 
des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. 
§ 3. 
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und Bahnkrenzungen, 
Schiebebühnen und Drehscheiben. 
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen, sind durch 
Signale zu decken. Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß 
mindestens ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein. 
(2) Die innerhalb eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegenden Weichen, welche 
von ein= oder durchfahrenden Personenzügen im regelmäßigen Betriebe gegen die Zungen- 
spitze befahren werden, müssen durch Signalvorrichtungen gesichert sein, und zwar darf 
das Fahrsignal erst erscheinen können, nachdem die Weichen für den vorgeschriebenen 
Weg gestellt sind; auch müssen die Weichen in richtiger Lage festgelegt sein, solange das 
Fahrsignal steht. 
(3) Alle übrigen in den Hauptgleisen der Bahnhöfe und Haltestellen liegenden Weichen 
müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den Signalen zur Sicherung der spitz zu befahrenden
	        
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