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Raumes frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für
die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die
sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen
auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.
Bei Gleisen, welche innerhalb der Stationen zur Ein= und Ausfahrt von Militärzügen
dienen, ist eine Abweichung von der Umgrenzung des lichten Raumes — Anlage A —
hinsichtlich der Höhe der obersten Stufe über das Maaß von 0, 60 Meter zulässig.
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen
Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens. 150 Millimeter
von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande
derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden.
Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes min-
destens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem
mittleren Theile hin allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten
Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervortretenden
unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der
Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße.
(3) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung der
Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
(4) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Umgrenzung
des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath.
§ 3.
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und Bahnkrenzungen,
Schiebebühnen und Drehscheiben.
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen, sind durch
Signale zu decken. Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß
mindestens ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein.
(2) Die innerhalb eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegenden Weichen, welche
von ein= oder durchfahrenden Personenzügen im regelmäßigen Betriebe gegen die Zungen-
spitze befahren werden, müssen durch Signalvorrichtungen gesichert sein, und zwar darf
das Fahrsignal erst erscheinen können, nachdem die Weichen für den vorgeschriebenen
Weg gestellt sind; auch müssen die Weichen in richtiger Lage festgelegt sein, solange das
Fahrsignal steht.
(3) Alle übrigen in den Hauptgleisen der Bahnhöfe und Haltestellen liegenden Weichen
müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den Signalen zur Sicherung der spitz zu befahrenden