Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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85. 
Bewachung der Bahn. 
(u) Die Bahn muß solange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln fahrende 
Lokomotiven zu erwarten sind. 
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens dreimal 
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden. Ausnahmen hiervon können für 
einzelne Bahnlinien mit geringem Verkehr von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
Gefahrdrohende Stellen sind ständig zu bewachen. 
(3) Bei der Untersuchung ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen- 
und Signalvorrichtungen zu achten. 
(4) Die Wegeschranken sind rechtzeitig vor Ankunft des Zuges zu schließen. 
(5) Die Schranken an nicht besonders bewachten Uebergängen von Privatwegen sind 
unter Verschluß zu halten (§ 58). 
(6) Die Schranken an Uebergängen mit geringem Verkehr können mit Genehmigung 
der Landes-Polizeibehörde geschlossen gehalten werden, müssen dann aber mit einem 
Glockenzug versehen sein, mittelst dessen der Wärter zum Oeffnen der Schranken auf- 
gefordert werden kann. Auf Verlangen hat der Wärter die Schranken zu öffnen, sobald 
dies ohne Gefahr geschehen kann. 
(7) Die Uebergänge in Schienenhöhe innerhalb der Stationen sind während der Dauer 
des Betriebes zu überwachen. 
(s) Der Schrankendienst kann, wenn er von dem Dienst der Gleisüberwachung ge- 
trennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
(9) Die Uebergänge der verkehrsreicheren öffentlichen Fahrstraßen müssen bei ge- 
schlossenen Schranken im Dunkeln beleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zug- 
schranken, soweit sie nicht unter Verschluß gehalten werden. 
(1o) Die Anfahrten auf den Stationen und die Bahnsteige sind bei Dunkelheit min- 
destens eine halbe Stunde vor Ankunft eines jeden zur Personenbeförderung bestimmten 
Zuges zu beleuchten. Auf den Anfangsstationen solcher Züge hat die Beleuchtung min- 
destens eine halbe Stunde vor deren Abfahrt zu beginnen. 
§ 6. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 
u) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen von 
ganzen und zehntel Kilometern angeben. 
(2) Die Neigungen der einzelnen Bahnstrecken und die Längen derselben zwischen 
den Wechselpunkten müssen neben den letzteren durch Neigungszeiger kenntlich gemacht sein.
	        
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