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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1892.
Jnhalt: Nr. 13. Berordnung, eine Frisbefimmung in dem Besttungsverfahren für geistliche Stellen betr.
13. — Nr. 14. Ausführungsverordnung dazu. S. 14. — . 15. Bekanntmachung, die
Si###rung der wegen einer Frifstbestimmung in dem Hee Sinle ahrn für geistliche Stellen ergangenen
Verordnung in der Fin leimer betr. S. 16. — Nr. 16. Verordnung zur Ausführung der wegen einer
Fristbestimmung in dem Besetzungsverfahren für geistliche Stellen unter dem 26. Februar 1892 ergangenen
Verordnung. S. 16. — Nr. 17. Bekanntmachung, eine Anleihe- der Stadtgemeinde Stollberg betr. S. 18.
— Nr. 18. Verordnung, das Betäuben der Schlachtthiere betr. 19. — Bekanntmachung,
eine Zusatzbestimmung über Versteuerung von Lotterieloosen und S#iänsweise betr. S. 20. — Nr. 20.
Gesetz, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den
Volksschulen und an den höheren Schulanstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betr. S. 21. — Nr. 21.
Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betr. S. 28. — Nr. 22. Ver-
ordnung, die Entwerthung der Marken bei der Invaliditäts= und Aliersversicherung betr. S. 69. — Nr. 23.
Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1891 und 1892. S. 70. — Nr. 24. Finanz-=
gesetz auf die Jahre 1892 und 1893. S. 74. — Nr. 25. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes vom 1. März
1879 enthaltend. S. 76. — Nr. 26. Bekanntmachung, die Ernennung von Kommissaren für den Bau
mehrerer Secundäreisenbahnen betr. S. 77. — Nr. 27. Bekanntmachung, die Uebertragung des Baues
einer Secundäreisenbahn an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen betr. S. 78.
Nr. 13. Verordnung,
eine Fristbestimmung in dem Besetzungsverfahren für geistliche Stellen
betreffend;
vom 26. Februar 1892.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben zu Herbeiführung einer Be—
schleunigung der Wiederbesetzung geistlicher Stellen unter Zustimmung der evangelisch—
lutherischen Landessynode, nachdem auch die Ständeversammlung, soweit eine Beschränkung
des Patronatrechtes in Frage kommt, in Rücksicht auf 8 31 der Verfassungsurkunde ihre
Zustimmung dazu erklärt hat, beschlossen und verordnen wie folgt:
1.
Die Frist von drei Monaten, innerhalb deren ein Collator nach §9 des Kirchen-
gesetzes vom 15. April 1873, eine Abänderung der Bestimmungen im § 25 der Kirchen-
vorstands= und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend
(G.= u. V.-Bl. S. 383), von dem ihm zustehenden Vorschlagsrecht bei Verlust desselben
Gebrauch zu machen hat, beginnt
Ausgegeben zu Dresden den 23. April 1892. 4