Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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(7) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß eine 
innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent- 
fernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen. 
(68) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der sonstigen mit den Lokomotiven 
und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen. 
8 10. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tender— 
lokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen 
versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem 
Schornstein zu verhüten bestimmt sind. 
8 11. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
(1) Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene 
anderweite Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht 
und schnell in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit mehr 
als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde (8 26) dienen, müssen mit Vorrichtungen 
versehen sein, welche es ermöglichen, daß ihre Bremse zugleich mit den Wagenbremsen 
vom Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
812. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen. 
(1) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen 
mit Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und Stoßvorrichtungen 
versehen sein. 
(2) Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, deren Höhe über den mittleren, 
750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt anzunehmenden Laufkreisen der Räder 
(Absatz (3)) nicht weniger als 25 Millimeter, und auch im Zustande der größten Ab- 
nutzung der Radreifen nicht mehr als 36 Millimeter betragen darf. 
(3) Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, Post- 
und Gepäckwagen sowie bei Güterwagen, welche vorzugsweise zur Einstellung in Per- 
sonenzüge bestimmt sind, mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen
	        
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