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mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar in der senkrechten Ebene des Laufkreises
gemessen. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnuth unter der der Abnutzung
unterworfenen Fläche geschwächt sind, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeich—
neten Maaße innegehalten werden.
(4) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der
angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs-
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, entscheidet
die Landes-Aufsichtsbehörde nach Verständigung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt.
(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen,
beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienen-
oberkante entfernt bleiben.
(7) Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde fahrende
Personenzug muß mit durchgehender Bremse versehen sein, welche folgenden Bedingungen
zu entsprechen hat:
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Zugführer und den Wagen-
wärter, sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus in Thätigkeit gesetzt
werden können.
b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der Bremsleitung
aufgehoben wird.
Am Schlusse eines solchen Zuges dürfen einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse
mitgenommen werden, deren gesammte Achsenzahl jedoch nie mehr als sechs betragen
darf. Sofern in diesem Falle der letzte Wagen nach Maßgabe des § 330 eine bediente
Bremse haben muß, hat die Bedienung derselben durch einen Bremser zu erfolgen.
(68) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in der
nach § 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können.
813.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive
so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem
Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst
werden kann.