Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen 
sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen. 
(3) Bei Militärzügen sind mindestens die für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilo- 
meter angegebenen Bremszahlen anzunehmen. 
(4) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 25 /oo (1:40) haben, sind 
für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vorschriften zu 
erlassen. 
C)Den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten sowie den Loko- 
motiv= und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf 
jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden können. 
– 14. 
Verschluß und Erleuchtung der Personenwagen. 
(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen 
mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung 
versehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämmt- 
liche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen 
derselben den Insassen des Wagens möglich ist. 
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorricht- 
ungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein. 
(3) In den Personenwagen mit einer äußeren Kastenbreite von mehr als 2, 900 Meter 
muß an jedem zum Oeffnen eingerichteten Seitenfenster, sofern nicht durch besondere Vor- 
richtungen das Hinauslehnen aus demselben unmöglich gemacht ist, ein Anschlag angebracht 
sein, welcher dieses Hinauslehnen verbietet. 
(4) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im Innern ver- 
sehen sein. 
8 15. 
Signallaternenstützen. 
(1) Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen 
laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche 
so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder 
über die Decke desselben hervorragt. 
(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im 
ersteren Falle höchstens 3, ooo Meter, im letzteren höchstens 3, oo Meter betragen, 
während die senkrechte Mittelachse der Stützen im ersteren Falle höchstens 1, 100 Meter, 
im letzteren höchstens 1, 200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
	        
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