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e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen
sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen.
(3) Bei Militärzügen sind mindestens die für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilo-
meter angegebenen Bremszahlen anzunehmen.
(4) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 25 /oo (1:40) haben, sind
für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vorschriften zu
erlassen.
C)Den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten sowie den Loko-
motiv= und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf
jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden können.
– 14.
Verschluß und Erleuchtung der Personenwagen.
(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen
mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung
versehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämmt-
liche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen
derselben den Insassen des Wagens möglich ist.
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorricht-
ungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein.
(3) In den Personenwagen mit einer äußeren Kastenbreite von mehr als 2, 900 Meter
muß an jedem zum Oeffnen eingerichteten Seitenfenster, sofern nicht durch besondere Vor-
richtungen das Hinauslehnen aus demselben unmöglich gemacht ist, ein Anschlag angebracht
sein, welcher dieses Hinauslehnen verbietet.
(4) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im Innern ver-
sehen sein.
8 15.
Signallaternenstützen.
(1) Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen
laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche
so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder
über die Decke desselben hervorragt.
(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im
ersteren Falle höchstens 3, ooo Meter, im letzteren höchstens 3, oo Meter betragen,
während die senkrechte Mittelachse der Stützen im ersteren Falle höchstens 1, 100 Meter,
im letzteren höchstens 1, 200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.