Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen, sofern ihre Fahr— 
geschwindigkeit nicht über 45 Kilometer in der Stunde beträgt, bis 110 Wagenachsen 
stark sein. 
§ 24. 
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran. 
u) Bei Zügen ist die Fahrt der an der Spitze befindlichen Lokomotive mit dem 
Tender voran nur dann gestattet, wenn die Geschwindigkeit des Zuges 45 Kilometer in 
der Stunde nicht übersteigt (S§ 266). 
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort. 
8 25. 
Abfabrt der Züge. 
(1) Kein Zug darf ohne Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer 
Station abfahren. Diese Erlaubniß darf, abgesehen von Störungsfällen, nicht ertheilt 
werden, solange nicht festgestellt ist, daß der letzte, in derselben Richtung voraufgefahrene 
Zug die nächste Station oder die nächste Blockstation erreicht hat. Einzeln fahrende 
Lokomotiven sind hierbei den Zügen gleich zu behandeln. 
(2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im ver- 
öffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen. 
(3) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der 
Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und darf 
bei zweigleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Gleises erfolgen. 
8 26. 
Fahrgeschwindigkeit. 
(1) Die Fahrgeschwindigkeit darf niemals diejenigen Grenzen übersteigen, welche 
a) für die einzelnen Lokomotiven je nach ihrer Bauart gemäß § 80 festgesetzt sind; 
b) der in den Zügen vorhandenen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen nach § 13 
entsprechen; 
) durch die Besonderheiten der einzelnen Bahnstrecken geboten sind. 
(2) Die Erfüllung vorstehender Bedingungen vorausgesetzt, ist als größte zulässige 
Fahrgeschwindigkeit in der Stunde anzunehmen: 
a) für Personenzüge: 
1. ohne durchgehende Bremse 60 Kilometer, 
2. mit durchgehender Bremse: 
im Allgemeinen . 80 -, 
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmig— 
ung der Landes-Aufsichtsbehörde 9D0 —3
	        
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