Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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b) für Güterzüge: 
im Allgemeinen 45 Kilometer, 
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmig- 
ung der Aussichtsbehörde: 
bei einer Zugstärke 
bis zu höchstens 100 Wagenachsen . 50 „ 
- 80 55 - „ 
— — — 60 - 60 - ; 
c) für Arbeitszüge: 
1. wenn die in denselben laufenden Wagen nicht durchweg den 
Bestimmungen im § 12 entsprechen .. 30 -, 
2andernfalls.... .45 -; 
d) für einzeln fahrende Lokomotiven (cbgesehen. von Probefahrten, 
für welche keine Beschränkung stattfindett) 50 
jedoch können für dieselben mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Fohr- 
geschwindigkeiten bis zu der nach § 8½) festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze ge- 
stattet werden. 
(3) Für jeden Zug ist diejenige Fahrzeit zu ermitteln, welche in Berücksichtigung 
aller in Betracht kommenden Verhältnisse von Station zu Station mindestens verwendet 
werden muß. Diese kürzeste Fahrzeit sowie die Fahrgeschwindigkeit, nach welcher die 
Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen berechnet werden soll, ist dem Zugpersonal und 
den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten neben der planmäßigen 
Fahrzeit des Zuges anzugeben. 
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Geschwindigkeit 
auf fallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzunehmen: 
a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 
2,6 bo (1:400) 90 Kilometer in der Stunde, 
5,0 (1:200) 85 - - 
75-(1133)80 - - - 
10,0 -(1100)75 - --- 
12,5-(1.80)70 -- - 
15,0-(1:66)65 - -- 
17,5 - (1: 57) 60 - „ - 
20,0 - (1 "4 50) 55 - -- - 
22,5 - (1: 44) 50 - 
26,0-(1: 40) 45 
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