Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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(10) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß auf der 
Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen 
Weise ermäßigt werden. 
827. 
Ueberfahren von Bahnkreuzungen. 
(1) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Stationen dürfen von den Zügen 
erst befahren werden, nachdem die letzteren vor dem Haltsignal zum Stillstand gebracht 
sind und sodann durch den Aufsichtsbeamten oder in dessen Auftrag das Fahrsignal 
gegeben ist. 
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Nebeneisenbahn genügt es, wenn 
mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der 
Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird. 
828. 
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 
60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel 
in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Wagen so 
beschaffen sein, daß sie sowohl unter sich als auch mit dem Tender so fest sich verkuppeln 
lassen, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind. 
8 29. 
Vorrang von Sonder= und schnellfahrenden Zügen. 
Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften sowie die schnellfahrenden 
Züge haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den 
anderen Zügen. 
§ 30. 
Beförderung von Gütern mit Personenzügen. 
(1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden 
Bedingungen zulässig: 
a) Das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von 
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf 
den Stationen sein, sofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die 
entstehende Verspätung bis zur nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation wieder 
beseitigt werden wird. 
1892. 70
	        
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