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(10) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß auf der
Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen
Weise ermäßigt werden.
827.
Ueberfahren von Bahnkreuzungen.
(1) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Stationen dürfen von den Zügen
erst befahren werden, nachdem die letzteren vor dem Haltsignal zum Stillstand gebracht
sind und sodann durch den Aufsichtsbeamten oder in dessen Auftrag das Fahrsignal
gegeben ist.
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Nebeneisenbahn genügt es, wenn
mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der
Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird.
828.
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als
60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel
in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Wagen so
beschaffen sein, daß sie sowohl unter sich als auch mit dem Tender so fest sich verkuppeln
lassen, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind.
8 29.
Vorrang von Sonder= und schnellfahrenden Zügen.
Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften sowie die schnellfahrenden
Züge haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den
anderen Zügen.
§ 30.
Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
(1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden
Bedingungen zulässig:
a) Das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf
den Stationen sein, sofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die
entstehende Verspätung bis zur nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation wieder
beseitigt werden wird.
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