Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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b) Die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr— 
zeit nicht herbeiführen. 
c) Die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern nicht belästigt werden. 
(2) Inwieweit Eilgut mit Personenzügen befördert werden darf, bei welchen eine 
Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen 
soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
831. 
Beförderung von Personen mit Güterzügen. 
Im Bedürfnißfalle kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; 
jedoch darf deshalb keine Erhöhung der für den betreffenden Zug zugelassenen größten 
Fahrgeschwindigkeit eintreten. 
832. 
Fahrbericht der Zugführer. 
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und 
Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse 
genau zu verzeichnen sind. 
833. 
Bildung der Züge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 
§ 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben befindet und daß letztere 
thunlichst gleichmäßig vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von mehr 
als 5% 0 (1:200) ununterbrochen in einer Länge von 1000 Meter oder darüber vor, 
oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, 
welche bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5% 
(1:200) geneigt (§ 1300), so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; 
hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter leerer Wagen 
eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art 
seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann. 
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen 
in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§ 12 6 und 5), die Zugleine, soweit dieselbe nach 
8 486 erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenen durch- 
gehenden Bremse (§ 12 ½0) herzustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst 
gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur 
Beförderung von Personen benutzten Wagen während der Fahrt bei Dunkelheit und in 
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu 
erleuchten.
	        
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