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(3) In den Zügen, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 45 Kilometer in
der Stunde fahren, müssen die Fahrzeuge so fest mit einander gekuppelt sein, daß, wenn
der Zug im geraden Gleise steht, die gegenüberstehenden Bufferpaare sich berühren. Bei
denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilo-
meter in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen die Wagen unter sich und der
Tender mit dem nächstfolgenden Wagen so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und
Bufferfedern etwas angespannt sind (8 28).
(4) In Zügen, welche sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt
sind, dürfen Wagen, deren Ladung über zwei oder mehr Wagen reicht, und Wagen mit
ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter Personenwagen gestellt
werden.
(5) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe sorgfältig zu untersuchen
und darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig
befolgt sind. Diese Untersuchung ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammen-
setzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
§ 34.
Schutzwagen und Postwagen.
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrgeschwindig-
keit 45 Kilometer in der Stunde übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutz-
wagen zu dienen und darf als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit
geringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist letzteres unter der Beschränkung
gestattet, daß mindestens die vordere Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden
freigehalten wird. In beiden Fällen kann jedoch die vorübergehende Benutzung eines im
Schutzwagen befindlichen Abortes während der Fahrt den Reisenden gestattet werden.
Die zur Bedienung oder Begleitung des Zuges berufenen Beamten des Eisenbahn= und
Postdienstes, sowie die etwa im Zuge mitfahrenden Eisenbahnbeamten, welchen die Ueber-
wachung des baulichen Zustandes oder des Betriebes auf der betreffenden Strecke obliegt,
endlich auch die Begleiter von Viehtransporten, welche in dem Viehtransportwagen Platz
nehmen, sind nicht als Reisende anzusehen.
(2) Bei Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn
übergehen, kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des betreffenden Wagens
abgesehen werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn mit keiner größeren Geschwindig-
keit verkehren, als für dieselben auf der Anschlußbahn zugelassen ist.
(3) Bei dienstlichen Sonderzügen kann von der Einstellung eines Schutzwagens Ab-
stand genommen werden.
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