Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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§ 47. 
Signale an Wasserkrahnen. 
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren muß im Dunkeln durch Signale kenntlich 
gemacht sein. 
8 48. 
Verständigung des Zugpersonals unter sich. 
(1) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und 
Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so 
vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der 
Signale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer er— 
möglicht wird. 
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem 
Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung 
angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, 
wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung 
bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten 
geführt sein muß. 
(3) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche bei 
einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten und es außer dem Lokomotivführer 
auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen, den Zug zum 
Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden 
anderen Vorrichtung (Absatz (2)) Abstand genommen werden. 
(4) Dasselbe gilt von Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf 
die Hauptbahn übergehen und daselbst mit keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, 
als für dieselben auf der Anschlußbahn zugelassen ist. 
8 49. 
Maßregeln bei betriebstörenden Ereignissen. 
Wenn in Folge eines betriebstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen 
bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten 
Gleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug 
von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden. 
850. 
Signalordnung. 
C)Für die gemäß §§ 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der 
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
	        
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