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(4) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen
steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften
ein Anderes bestimmen.
l56.
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn.
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und anderen
schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf
Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
8§ 57.
Betreten der Bahn durch Vieh.
(1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt
derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
(2) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist innerhalb
10 Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet.
8 58.
Benutzung von Privatübergängen.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aussichts-
behörde genehmigten Bedingungen benutzt werden (8 5 6).
859.
Geschlossene Uebergänge.
Solange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von
Viehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten.
Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugschranken versehenen Uebergängen
ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Schranken nähern, dieselben aber nicht
öffnen.
860.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger
Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung
von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme
aller, den Betrieb störenden Handlungen.