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§ 61.
Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt.
(1) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aussteigen und
der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Langseiten der Wagen
befindlichen Thüren verboten.
(2) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt
werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen.
862.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der §§ 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen
der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, welche also
lauten:
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht
entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mit-
genommenen Gegenstände zu überzeugen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung
von Handmunition gestattet.“
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
" 63.
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten (§ 66) sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen,
der auf der Uebertretung der im § 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittel-
bar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen
vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicher-
heit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht über-
steigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
864.
Verfahren im Falle einer Festnahme.
G)Der Festgenommene ist unverzäglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt
"6 71.