Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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867. 
Dienstanweisung. 
Allen im 8 66 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur Sicherung des 
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahn— 
verwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schrift- 
liche oder gedruckte Anweisungen zu ertheilen. 
8 68. 
Befähigung. 
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können, und die sonst 
zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich 
der im § 66 Nr. 5 bis 15 aufgeführten Beamten den vom Bundesrath erlassenen Be- 
stimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten entsprechen. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. Sie 
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum 
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn- 
zwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung keine Anwendung. 
869. 
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten. 
(1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstän— 
diges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen 
und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
(2) Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten nöthigenfalls durch angemessene 
Strafen zu ahnden. 
(3) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes 
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher Verrichtungen 
entfernt werden. 
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personal- 
akten anzulegen und fortzuführen. 
870. 
Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rückficht auf den ihnen 
angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als
	        
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