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8. Kenntniß der besonderen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der Bestimm—
ungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, der Vorschriften der Betriebsordnung für
die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Neben—
eisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch—
lands, soweit diese Bestimmungen und Vorschriften ihren Dienstkreis berühren,
9. Kenntniß der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimm—
ungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen von Personen—
wagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans der eigenen Bahn
und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestimmungen über das Verhalten bei
Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch der Hülfssignale,
10. Kenntniß der Dienstanweisungen für Zugführer, Packmeister, Lokomotivführer und
der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit dieselben ihren Dienstkreis
berühren,
11. sechsmonatliche Probezeit im Schaffnerdienste, unter Einrechnung einer etwaigen
Beschäftigung im Bremserdienste und in einer Wagenwerkstätte bis zu höchstens
drei Monaten.
VI.
Packmeister:
außer den unter IIIa 1 bis 5 und V 6 bis 10 bezeichneten Erfordernissen:
11. Rechnen mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche,
12. Kenntniß der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen der Dienst-
anweisungen für die Fahrkartenausgabe, Gepäck= und Güterabfertigung, sowie der
bezüglichen Bestimmungen für Lademeister,
13. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungs-
weise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Ver-
kehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben den Dienstkreis
eines Packmeisters und eines Zugführers berühren,
14. Kenntniß der Bestimmungen über Beförderung der Dienstschriften und des Dienst-
guts, insbesondere auch der dienstlichen Geld= und Werthsendungen,
15. Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zubehör,
16. Kenntniß der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vorschriften
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr,
soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Ver-
schluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
17. Kenntniß der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den
Packmeisterdienst erlassenen Vorschriften,
18. sechsmonatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner.