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7. Kenntniß der Dienstanweisung für Weichensteller und Bahnwärter,
8. eine Probezeit, und zwar:
a) entweder durch dreimonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Er—
neuerung des Oberbaues und dreimonatliche Beschäftigung im Bahn—
bewachungs- und Signaldienste einer im Betriebe befindlichen Bahn,
b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Dienst—
anfänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der
Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch während
dieser Zeit etwa drei Monate bei dem für Arbeitszüge eingerichteten Bahn—
bewachungs= und Signaldienste thätig gewesen ist.
b. Haltepunktwärter:
außer den unter VIII a bezeichneten Erfordernissen:
9. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu
erstatten,
10. Kenntniß der Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
und der für den Fahrdienst erlassenen Bestimmungen, soweit dieselben ihren Dienst-
kreis berühren.
IX.
Weichensteller und Haltestellenaufseher.
a. Weichensteller:
außer den unter VIIIa 1 bis 7 bezeichneten Erfordernissen:
8. Kenntniß der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von
Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer Be-
dienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen,
9. Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Centesimal=
waagen und Wasserkrahne,
10. Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst,
11. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungs-
weise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben
ihren Dienstkreis berühren,
12. die unter VIIIa 8 a und b vorgeschriebene Probezeit mit der Maßgabe, daß an
Stelle der dreimonatlichen Beschäftigung im Bahnbewachungs= und Signaldienste
eine dreimonatliche Beschäftigung im Weichensteller-, Bahnbewachungs= und
Signaldienste tritt.