Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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7. Kenntniß der Dienstanweisung für Weichensteller und Bahnwärter, 
8. eine Probezeit, und zwar: 
a) entweder durch dreimonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Er— 
neuerung des Oberbaues und dreimonatliche Beschäftigung im Bahn— 
bewachungs- und Signaldienste einer im Betriebe befindlichen Bahn, 
b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Dienst— 
anfänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der 
Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch während 
dieser Zeit etwa drei Monate bei dem für Arbeitszüge eingerichteten Bahn— 
bewachungs= und Signaldienste thätig gewesen ist. 
b. Haltepunktwärter: 
außer den unter VIII a bezeichneten Erfordernissen: 
9. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu 
erstatten, 
10. Kenntniß der Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
und der für den Fahrdienst erlassenen Bestimmungen, soweit dieselben ihren Dienst- 
kreis berühren. 
IX. 
Weichensteller und Haltestellenaufseher. 
a. Weichensteller: 
außer den unter VIIIa 1 bis 7 bezeichneten Erfordernissen: 
8. Kenntniß der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von 
Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer Be- 
dienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen, 
9. Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Centesimal= 
waagen und Wasserkrahne, 
10. Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst, 
11. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungs- 
weise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben 
ihren Dienstkreis berühren, 
12. die unter VIIIa 8 a und b vorgeschriebene Probezeit mit der Maßgabe, daß an 
Stelle der dreimonatlichen Beschäftigung im Bahnbewachungs= und Signaldienste 
eine dreimonatliche Beschäftigung im Weichensteller-, Bahnbewachungs= und 
Signaldienste tritt.
	        
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