Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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b. Haltestellenaufseher: 
außer den unter LXa bezeichneten Erfordernissen: 
13. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu 
erstatten, 
14. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung 
der telegraphischen Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch 
derselben, 
15. Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Be— 
stimmungen aus der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, den Vor— 
schriften für die Fahrkartenausgabe und die Gepäck- und Güterabfertigung, der 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, Kenntniß der Signal— 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für die betreffende Bahn 
erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der für den Stations- und Fahrdienst 
der betreffenden Bahn erlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, sowie 
der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im inter— 
nationalen Verkehr, 
16. Kenntniß der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Haltestellen, 
17. dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienste. 
X. 
Bahnmeister: 
1. Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Gegenstand aus dem Dienst— 
kreise eines Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen, 
2. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung, 
3. besondere Fachkenntnisse, namentlich 
a) Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile, 
b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regelmäßigen Körper, Gewölbe und 
Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, des 
Kegels und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung), 
c) Kenntniß der gebräuchlichsten Mauer- und Zimmermaterialien und der 
Mörtelbereitung, sowie der gewöhnlichen Stein- und Holzverbände, und 
d) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten und der dazu 
erforderlichen Materialien und Geräthschaften, der Anlagen und der Ver- 
hältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung und des Oberbaues;
	        
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