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der Anordnung und Einlegung von Weichen; der Einrichtung, des Zweckes
und der Bedienung der Stellwerke,
e) Befähigung, einfache Zeichnungen und Handskizzen anzusertigen, sowie einfache
Flächen- und Höhenmessungen auszuführen und aufzutragen,
4. Kenntniß der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch—
lands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands,
sowie der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst zugehörigen
Ausführungsbestimmungen, auch der sonstigen Vorschriften zur Sicherung des Be—
triebes, für den Signaldienst und für die Unterhaltung der elektrischen Tele—
graphenleitungen, der Dienstanweisungen für die Bahn- und Weichenwärter, der
Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge, der Bestimmungen über freie
Fahrten, Versendung von Dienstgut und das Verhalten bei Unfällen und sonstigen
außergewöhnlichen Ereignissen,
5. Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Arbeiterlisten, Aufstellung von Rech—
nungen, Kostenanschlägen und Massenberechnungen dazu, Kenntniß der Vorschriften
über die Verwaltung und Verrechnung der Bahnmaterialien,
6. Fertigkeit in dem Gebrauch und der Handhabung elektrischer Telegraphen, insbeson—
dere Fähigkeit, dienstliche Telegramme und elektrische Hülfssignale zu geben,
7. Kenntniß der Dienstanweisung für Zugführer und der Vorschriften über Führung
der Fahrberichte,
8. einjährige Beschäftigung beim Bau oder bei der Unterhaltung des Oberbaues einer
Bahn und auf einem bau= oder betriebstechnischen Büreau.
XI.
Stationsauffeher und Stationsassistenten:
1. Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Vorgang aus dem Stations-
dienste in angemessener Form schriftlich darzustellen,
2. Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
3. Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der benachbarten Länder,
4. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme von Privat-
telegrammen, sowie der Bestimmungen über die Behandlung der telegraphischen
Apparate und Leitungen,
5. Kenntniß des Fahrkarten-, Gepäck= und Güter-Abfertigungsdienstes, der allgemeinen
Tarifbestimmungen und der für den Stations= und Abfertigungsdienst in Betracht
kommenden Vorschriften des Kassen= und Rechnungswesens,
6. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen Vor-
schriften für deren Beamte,
1892. 73