Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

2 69 
— oD Ot 
175 — 
Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 
3. allgemeine Kenntniß der Eigenschaften und der Behandlung der beim Maschinenbau 
und im Betriebe zur Verwendung kommenden Materialien, 
allgemeine Kenntniß der einfachen phyfikalischen Gesetze, namentlich über den Wasser- 
dampf und dessen Wirkungen, 
. Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie 
der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande, 
Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der auf der betreffenden Bahn vor- 
kommenden durchgehenden Bremsen, 
. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungs- 
weise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Vor- 
schriften über den Rangirdienst, der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands und der zur Ausführung derselben auf der betreffenden Bahn erlassenen 
Bestimmungen, der Dienstanweisungen für Lokomotivführer und Heizer und der- 
senigen für Stationsvorsteher, Weichensteller, Bahnwärter, Zugführer und Wagen- 
wärter, soweit sie den Dienstkreis eines Lokomotivführere berühren, 
. Kenntniß der zu befahrenden Strecken, 
einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt und ein- 
jährige Lehrzeit im Lokomotivdienste. In Bezug auf Techniker, welche sich dem 
höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Festsetzung dieser Zeiträume den einzelnen 
Bundesregierungen vorbehalten. 
C. Schlußbestimmungen. 
Wenn bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenklasse von der unter bie 
XIII als zur Zeit meistentheils üblich — abweicht, so ist für die Anwendung 
der Befähigungsvorschriften nicht die Beuennung, sondern die wirkliche Dienstver- 
richtung maßgebend. 
Beamte, welchen die Dienstverrichtungen verschiedener Klassen zugleich über- 
tragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Bezeichnung nicht 
ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in ihrer Person vereinigten Dienste 
nachzuweisen. 
  
. Unter Probezeit im Sinne obiger Bestimmungen ist die Zeit der praktischen Aus- 
bildung und Vorbereitung unter Ueberwachung eines mit dem betreffenden Dienste 
vertrauten Beamten zu verstehen. 
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisen- 
bahnzwecke finden die Bestimmungen unter I bis XII über die Dauer der Probe- 
zeiten keine Anwendung. 
— 4 J# 
*—*e
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.