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3. Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über eine vor—
gängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der unter I bis XII
aufgeführten Beamten überlassen, in welcher Form sie sich die Ueberzeugung von
dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Befähigung verschaffen wollen; es kann
dies je nach Umständen, entweder durch Zeugnisse oder durch schriftliche oder münd-
liche Prüfungen, oder durch Beobachtung der praktischen Leistungen von Seiten
eines vorgesetzten Beamten geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist die Ab-
legung einer Prüfung vor einem höheren maschinentechnischen und einem betriebs-
technischen Beamten, verbunden mit Probefahrten unter Aufsicht eines Beamten
der ersteren Gattung, erforderlich.
4. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.
Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
Der Landes-Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, bei der Anstellung wie bei
dem Aufrücken der Beamten dieselben mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von
cinzelnen Erfordernissen zu entbinden.
Die Landes-Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, auf Nebeneisenbahnen für
einzelne Stationen und Bahnstrecken mit einfachen Verkehrs= und Betriebsverhält-
nissen eine Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen über die Befähigung
von Eisenbahnbetriebsbeamten dahin zuzulassen, daß Bahnpolizeibeamte der einen
Klasse durch geeignete Beamte einer anderen Klasse aushülfsweise vertreten werden,
auch wenn letztere die formelle Befähigung dazu nicht besitzen.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprinvi.