Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

II. 
Handsignale der Wärter und Scheibenfignale. 
Die Handsignale der Wärter sind zu geben wie folgt: 
5. Der Zug soll langsam fahren: 
bei Tage: 
Der Wärter hält irgend einen Gegen- 
stand in der Richtung gegen das Gleis. 
bei Dunkelheit: 
Der Wärter hält die Handlaterne mit 
grünem Licht dem Zuge entgegen. 
6. Der Zug soll halten (Haltsignal): 
bei Tage: 
Der Wärter schwingt einen Gegenstand 
im Kreise herum, welche, sofern es die Zeit 
erlaubt, roth zu blenden ist. 
im Kreise herum. 
bei Dunkelheit: 
Der Wärter schwingt seine Handlaterne 
An Stelle dieser Signale können auch Scheibensignale gegeben werden wie 
5 ü. Der Zug soll langsam fahren: 
  
   
folgt: 
bei Tage: 
* 
— 
— 
— — 
— —— 
— 5 
  
— * 
2 
2 * 
s« 
Am Anfang und am Ende einer langsam 
zu durchfahrenden Strecke sind runde Stock- 
scheiben aufgestellt. Dem kommenden Zuge 
zugekehrt muß die erste Scheibe grün mit 
  
bei Dunkelheit: 
  
  
  
Am Anfang und am Ende einer langsam 
zu durchfahrenden Strecke sind Stocklaternen 
aufgestellt. Dem kommenden Zuge zugekehrt 
muß die erste Laterne grünes, die letzte 
weißem Rande gestrichen und mit A be= weißes Licht zeigen. 
zeichnet, die letzte weiß gestrichen und mit 
bezeichnet sein.
	        
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