Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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11. Fahrt frei für ein abzweigendes Gleis: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
– 
  
  
  
  
  
Zwei (beziehungsweise die beiden oberen) 
Signalarme schräg rechts nach oben gestellt weise der beiden oberen) Signallaternen. 
(unter einem Winkel von etwa 45 Grad). 
12. Fahrt frei für ein anderes abzweigendes Gleis: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
   
  
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Alle drei Signalarme schräg rechts nach Grünes Licht der drei Signallaternen. 
oben gestellt (unter einem Winkel von etwa 
45 Grad). 
Die Signale 7 bis 12 dienen als Einfahrtssignale, Ausfahrtssignale, Blocksignale, 
owie innerhalb der Stationen zur Deckung einzelner Gleise oder Gleisbezirke und auf 
s 
freier Bahn zur Deckung von Abzweigungen, Drehbrücken und sonstigen Gefahrpunkten.
	        
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