Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die Anbringung von Signalen für entgegengesetzte Fahrtrichtungen an ein und dem— 
selben Signalmaste ist gestattet. 
IV. 
Vorsignale. 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Stellung des Signals an einem Signal— 
maste schon in einer gewissen Entfernung vor dessen Standort kenntlich zu machen, ist 
ein mit jenem Signal in Abhängigkeit stehendes Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll 
aus einer um eine Achse drehbaren, runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden 
ist, bestehen. Die Signale sind damit zu geben wie folgt: 
13. Das Signal am Signalmaste zeigt 
Halt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
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Die volle runde Scheibe dem Zuge zu- Grünes Licht dem Zuge entgegen. 
gekehrt. Naach rückwärts zeigt die Laterne volles 
weißes Licht. 
14. Das Signal am Signalmaste zeigt 
Freie Fahrt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
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4. 
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Die Scheibe parallel zur Bahn oder Weißes Licht der Laterne dem Zuge 
wagerecht gestellt. entgegen. 
Nach rückwärts zeigt die Laterne theil— 
weise geblendetes weißes Licht (Stern— 
licht oder mattweißes Licht). 
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