Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Signale an Wasserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit einer 
Laterne zu versehen. 
15. Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei: 
bei Tage: bei Duntelheit 
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Der Ausleger steht parallel zur Richtung! Weißes Licht der an dem Ausleger des 
des Gleises. Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
16. Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
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Der Ausleger seht quer zur Richtung Rothes Licht der an dem Ausleger des 
des Gleises. Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
VI. 
Weichensignale. 
Die Signale an den Weichen müssen sowohl bei Tage als bei Dunkelheit durch ihre 
Form erkennen lassen, ob die Weiche auf das gerade Gleis gestellt ist, oder nach welcher 
Seite die Ablenkung erfolgt. Das rothe und das grüne Signallicht sind für die Weichen- 
signale nicht zu verwenden, sofern dieselben nicht im einzelnen Falle zugleich als Halt- 
signal oder Langsamfahrsignal dienen sollen.
	        
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