Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 11. 
Tragfähigkeit des Oberbaues. 
Bei Gleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens 
so ftark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7000 Kilogramm rollende Last mit 
Sicherheit tragen kann. 
§ 12. 
Meldestationen und Ausweichestellen. 
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen und 
an eingleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größten 
auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, aufnehmen können. 
Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Gleislänge von 500 Meter 
zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer kann die Einrichtung von Melde- 
stationen und Ausweichestellen nicht gefordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Aus- 
weichestellen nicht mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist ihre rechtzeitige Herstellung 
mindestens dadurch zu sichern, daß an den betreffenden Stellen der Bahnkörper und die 
Bettung in einer für zwei Gleise ausreichenden Breite angelegt und der erforderliche 
Vorrath an Oberbau= und Telegraphenmaterialien bereit gehalten wird. 
13. 
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlagen und Bahnkrenzungen. 
(1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und deuselben Bahnhof, so sind sie derart 
mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der größten 
für die betreffenden Bahnen zugelassenen Achsenzahl rasch und leicht von Bahn zu Bahn 
erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in gleicher Weise mit ein- 
ander in Verbindung zu setzen. 
(2) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen 
nicht in Schienenhöhe, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden. 
14. 
Weichen. 
() Die Weichen in den Hauptgleisen müssen so eingerichtet sein, daß bei den ein 
Hauptgleis befahrenden Zügen auch bei falscher Stellung der Weiche ein Ablaufen der 
Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet. 
2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 Millimeter weit auf- 
schlagen.
	        
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