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§ 15.
Drehscheiben.
(1) Auf allen Lokomotivstationen muß, sofern nicht ausschließlich Tenderlokomotiven
zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter
12, doo Meter betragen darf, vorhanden sein.
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus gewalztem oder geschmiedetem Eisen oder
Stahl hergestellt sein.
16.
Bahnsteige.
1) Die Höhe der Bahnsteige für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des
Reichs-Eisenbahn-Amts nicht mehr als 380 Millimeter über Schienenoberkante betragen.
(2) Alle auf den Bahnsteigen feststehenden Gegenstände, als Säulen u. s. w., müssen
bis zu einer Höhe von 2, 500 Meter über Bahnsteig, mindestens 3, coo Meter im Lichten
von der Mitte desjenigen Gleises entfernt sein, für welches der Bahnsteig benutzt wird.
– 17.
Bedürfnißanstalten.
Auf den Stationen sind in der Nähe der Bahnsteige Bedürfnißanstalten anzuordnen
und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen.
8 18.
Rampen.
(1) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein- und Ausladung von Vieh oder
Fahrzeugen in größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen für seitliche
Verladung und nach Bedarf für Verladung vor Kopf herzustellen, deren Höhe über
Schienenoberkante in den zur seitlichen Verladung dienenden Theilen nicht über
1, 100 Meter beträgt.
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen.
(3) Die für seitliche Verladung eingerichteten Rampen, an welchen geschlossene
Militärzüge be= oder entladen werden sollen, müssen so gelegen sein, daß mindestens
20 Fahrzeuge ohne Rückbewegung daran vorbeigeführt werden können. Ist auf den ge-
dachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengleises oder eines solchen für
20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die
Laderampe so gelegen ist, daß das Rampengleis für die Vorführung von mindestens
20 Wagen anstandslos verlängert werden kann. Die Höhe dieser zu Militärverladungen
bestimmten Rampen über Schienenoberkante soll in den zur seitlichen Verladung dienenden
Theilen nicht über 1,000 Meter betragen.