Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 496 — 
§ 15. 
Drehscheiben. 
(1) Auf allen Lokomotivstationen muß, sofern nicht ausschließlich Tenderlokomotiven 
zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 
12, doo Meter betragen darf, vorhanden sein. 
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus gewalztem oder geschmiedetem Eisen oder 
Stahl hergestellt sein. 
16. 
Bahnsteige. 
1) Die Höhe der Bahnsteige für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts nicht mehr als 380 Millimeter über Schienenoberkante betragen. 
(2) Alle auf den Bahnsteigen feststehenden Gegenstände, als Säulen u. s. w., müssen 
bis zu einer Höhe von 2, 500 Meter über Bahnsteig, mindestens 3, coo Meter im Lichten 
von der Mitte desjenigen Gleises entfernt sein, für welches der Bahnsteig benutzt wird. 
– 17. 
Bedürfnißanstalten. 
Auf den Stationen sind in der Nähe der Bahnsteige Bedürfnißanstalten anzuordnen 
und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen. 
8 18. 
Rampen. 
(1) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein- und Ausladung von Vieh oder 
Fahrzeugen in größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen für seitliche 
Verladung und nach Bedarf für Verladung vor Kopf herzustellen, deren Höhe über 
Schienenoberkante in den zur seitlichen Verladung dienenden Theilen nicht über 
1, 100 Meter beträgt. 
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen. 
(3) Die für seitliche Verladung eingerichteten Rampen, an welchen geschlossene 
Militärzüge be= oder entladen werden sollen, müssen so gelegen sein, daß mindestens 
20 Fahrzeuge ohne Rückbewegung daran vorbeigeführt werden können. Ist auf den ge- 
dachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengleises oder eines solchen für 
20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die 
Laderampe so gelegen ist, daß das Rampengleis für die Vorführung von mindestens 
20 Wagen anstandslos verlängert werden kann. Die Höhe dieser zu Militärverladungen 
bestimmten Rampen über Schienenoberkante soll in den zur seitlichen Verladung dienenden 
Theilen nicht über 1,000 Meter betragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.