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Nr. 18. Verordnung,
das Betäuben der Schlachtthiere betreffend;
vom 21. März 1892.
Zur thunlichsten Abschneidung von Quälereien der Thiere beim Schlachten wird hiermit
Folgendes verordnet:
1. Beim Schlachten aller Thiere, mit Ausnahme des Federviehes, muß der Blut—
entziehung die Betäubung vorausgehen.
Ausgenommen bleiben die wegen Unglücksfällen und plötzlicher Erkrankungen noth—
wendig werdenden Nothschlachtungen, sobald sich die Betaubung nach den thatsächlichen
Verhältnissen nicht ausführen läßt.
2. Beim Rinde soll die Betäubung unter Benubung der Schlachtmaske ausgeführt
werden, soweit nicht beim Jungvieh die ungenügende Entwickelung des Schädels eine
Ausnahme erfordert.
3. Bezüglich der Betäubung der Schweine, Kälber und Schaafe durch Stirn= oder
Genickschlag wird den Schlächtern die Auswahl der Betäubungsapparate überlassen, doch
werden als solche die Holzkeule für Kälber, der Bolzenapparat für Schweine und der
Schlagbolzenhammer oder ein stumpfer Keilhammer für Schaafe empfohlen.
4. Alle Schlachtungen, mit Ausnahme der nicht aufzuschiebenden Nothschlachtungen,
dürfen unter Verantwortlichkeit des Schlächters nur von des Schlachtens durchaus kundigen
Personen, oder doch nur unter deren Aufsicht und Mithülfe, niemals aber allein von Lehr-
lingen ausgeführt werden.
5. Alles Schlachten hat in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen
stattzufinden. Nur wo solche nicht in genügender Weise zur Verfügung stehen, darf das
nichtgewerbsmäßige Schlachten im Freien geschehen, ist aber auch dann derart vorzunehmen,
daß es nicht von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus zu sehen ist.
Beim gewerbsmäßigen Schlachten ist die Anwesenheit von Personen unter 16 Jahren,
mit Ausnahme der Fleischer-Lehrlinge und Gehülfen, verboten.
6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende, mit dem 1.Oktober dieses Jahres in Wirk-
samkeit tretende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder Haftstrafe ge-
ahndet.
7. Die Ortspolizeibehörden haben die Schlächter auf die vorstehenden Bestimmungen