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und darauf aufmerksam zu machen, daß sie auf den Schlachthöfen Gelegenheit haben, die
verschiedenen Betäubungsarten und Betäubungsinstrumente kennen zu lernen.
Dresden, am 21. März 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gebhardt.
Nr. 19. Bekanntmachung,
eine Zusatzbestimmung über Versteuerung von Lotterieloosen und Spiel-
ausweisen betreffend;
vom 29. März 1892.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. vor. Mts. beschlossen, daß die Nummer 19a
der Ausführungsvorschriften A zu dem Reichsstempelabgabengesetze folgenden weiteren Zu—
satz erhalte:
Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern
wird dieser von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen
in einem ungetrennten Betrage bezahlt, so hat der Unternehmer in der bei der
Steuerbehörde einzureichenden Anmeldung anzugeben, welcher Theil von jenem
Betrage auf die Loose oder Spielausweise fällt. Gleiches gilt in den Fällen, in
welchen eine Aushändigung besonderer Loose oder Spielausweise nicht stattfindet,
sondern die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte rc.) zu-
gleich als Loos oder Spielausweis dient. Der auf die Loose oder Spielausweise
zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein, als der Werth der Gewinne. Wird
die Angabe von dem Unternehmer überall nicht oder nicht in befriedigender Weise
gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen
zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
Unter Hinweis auf die Verordnung vom 19. September 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 78)
und die Bekanntmachung vom 6. März 1886 (G. u. V.-Bl. S. 62) wird Dies andurch
bekannt gemacht.
Dresden, am 29. März 1892.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Dr. Krauße.