Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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87. 
Einfriedigungen der Bahn. 
(1) Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheitsvorrichtungen 
an Wegen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen 
Bahn herlaufen oder über die letztere führen, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
(2) In angemessener Entfernung vor verkehrsreichen Wegeübergängen in Schienen— 
höhe müssen Warnungstafeln aufgestellt sein. 
(3) Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugschranken angewendet, 
so müssen dieselben auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder 
durch Zugschranken abzuschließende Uebergang muß mit einer Glocke versehen sein, mit 
welcher vor dem Schließen der Schranken zu läuten ist. 
88. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 
(1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen von 
ganzen Kilometern angeben. 
(2) Neigungszeiger müssen neben den Enden der stärker als 6, 66 %0 (1:150) ge- 
neigten Strecken angebracht sein, sofern sich letztere ohne Unterbrechung durch eine flachere 
oder entgegengesetzte Neigung auf eine größere Länge als 500 Meter ausdehnen. 
(3) Vor den in Schienenhöhe liegenden, unbewachten Wegeübergängen soll in ge- 
nügender Entfernung auf der zur Fahrtrichtung rechts gelegenen Seite der Bahn ein 
Kennzeichen vorhanden sein, welches dem Lokomotivführer eines die Strecke befahrenden 
Zuges die Annäherung an einen derartigen Uebergang anzeigt. Inwieweit Abweichungen 
stattfinden können, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
(4) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen angebracht 
sein, welches die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit 
keinem ihrer Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen 
auf dem anderen Gleise gehindert wird. 
II. 
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel. 
89. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit (§ 27) ohne 
Gefahr stattfinden können.
	        
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