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das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der
Lokomotive bezeichnet sein.
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in Zeit—
abschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zugehörigen Tendern
in allen Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, mit welcher eine Kessel—
druckprobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebsetzung
nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Außerbetriebsetzung zum Zweck der
nächsten Untersuchung zu bemessen.
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu
füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck soll den höchsten zu—
lässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen. Bei Lokomotiven, für welche
ein geringerer Probedruck bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen als zulässig erachtet
worden ist, kann es mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierbei verbleiben.
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
(5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventil-
belastungen der Lokomotiven zu prüfen.
(6) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmanometers zu messen,
welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.
(7) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß eine
innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent-
fernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
(s) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der sonstigen mit den Lokomotiven
und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen.
§ 12.
Läutevorrichtungen der Lokomotiven.
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind die
Lokomotiven, welche die Bahnstrecke befahren, mit einer Vorrichtung zum Läuten aus-
zurüsten.
8 13.
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
(u) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tender-
lokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein.
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vor-
richtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und
dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind.
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