Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 14. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene anderweite 
Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in 
Thätigkeit gesetzt werden kann. 
8 15. 
Federn, Zug= und Stoßvorrichtungen. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit 
Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen 
versehen sein. 
§ 16. 
Spurkränze. 
Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben. 
817. 
Stärke der Radreifen. 
(11) Auf Vollspurbahnen muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke der Rad— 
reifen mindestens 20 Millimeter betragen, bei Wagen können die Radreifen bis auf 
16 Millimeter abgenutzt werden. Die Stärke der Reifen ist in der senkrechten Ebene 
des Laufkreises zu messen, welche 750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt an- 
zunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnuth unter der der 
Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind, müssen noch an der schwächsten Stelle 
die bezeichneten Maaße innegehalten werden. 
(2) Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Lokomotiven und 
Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 10 Millimeter betragen. 
818. 
Untersuchung der Wagen. 
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie untersucht 
und als sicher befunden sind. 
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unter- 
werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese 
Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der 
letzten Untersuchung zu erfolgen.
	        
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