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Auf Neigungen
15 20 30 5#4
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
von vom
5% Verhältniß Kilometer in der Stunde
müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein
15,0 1: 66 15 18 24 32
17,5 1: 57 18 21 27 36
20,0 1: 50 20 23 31 39
22,5 1: 44 22 256 34 43
25% 1: 40 25 29 3.7 47
30,0 1: 33 30 34 433 54
35,0 1: 28 34 39 49 62
40% 1:25 39 3 45 56 70
(2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden
Wagenachsen ist Folgendes zu beachten:
a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den in dem Verzeichnisse
aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der dabei in Frage kommenden
Bremszahlen.
b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, auf der fraglichen
Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder Gefälle), welche sich ununter—
brochen auf eine Länge von 1000 Meter oder darüber erstreckt, zu bestimmen.
Erreicht die stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle die Länge von
1000 Meter, so ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten
des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhen—
unterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke anzusehen.
c) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche der Zug auf
der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf.
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auch bei Feststellung der
erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse
zu rechnen. Die Achsen von Personen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll
in Ansatz zu bringen.
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen
sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen.
(3) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 40% 0 (1:25) haben, sind für
das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vorschriften zu erlassen.