Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Auf Neigungen 
15 20 30 5#4 
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
  
von vom 
5% Verhältniß Kilometer in der Stunde 
müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein 
  
  
15,0 1: 66 15 18 24 32 
17,5 1: 57 18 21 27 36 
20,0 1: 50 20 23 31 39 
22,5 1: 44 22 256 34 43 
25% 1: 40 25 29 3.7 47 
30,0 1: 33 30 34 433 54 
35,0 1: 28 34 39 49 62 
40% 1:25 39 3 45 56 70 
(2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden 
Wagenachsen ist Folgendes zu beachten: 
a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den in dem Verzeichnisse 
aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der dabei in Frage kommenden 
Bremszahlen. 
b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, auf der fraglichen 
Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder Gefälle), welche sich ununter— 
brochen auf eine Länge von 1000 Meter oder darüber erstreckt, zu bestimmen. 
Erreicht die stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle die Länge von 
1000 Meter, so ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten 
des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhen— 
unterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke anzusehen. 
c) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche der Zug auf 
der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf. 
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auch bei Feststellung der 
erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse 
zu rechnen. Die Achsen von Personen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll 
in Ansatz zu bringen. 
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen 
sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen. 
(3) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 40% 0 (1:25) haben, sind für 
das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vorschriften zu erlassen.
	        
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