Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 20. Gesetz, 
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse 
der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Schul— 
anstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend; 
vom 25. März 1892. 
Wan, Albert, von GOTTES Onaden König von Sachsen 
2. 2c r 2c.D 
haben beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: 
Es werden aufgehoben: 
1. 8§ 1, 2, 3, 5, 6, 8, 13, 14, Absatz 4, 5 und 6 des Gesetzes, die Emeritirung 
ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 31. März 1870; 
2. §§ 1, 2, 3, 5 des Gesetzes, die Emeritirung ständiger Lehrer an den höheren 
Schulanstalten r2c. betreffend, vom 9. April 1872, jedoch vorbehältlich der fortdauernden 
Giltigkeit von § 4 und von § 14, Absatz 1, 2 und 3 des unter Nr. 1 angezogenen 
Gesetzes vom 31. März 1870 auch für die Lehrer solcher Schulanstalten; 
3. §9, Absatz 2; § 10, Absatz 1; § 11 des Gesetzes, die Errichtung einer Pensions- 
kasse für die Wittwen und Waisen von Lehrern an evangelischen Schulen betreffend, 
vom 1. Juli 1840; 
4. § 2 des Abänderungs= und Ergänzungsgesetzes zu diesem Gesetze vom 9. April 1872; 
5. § 21, Absatz 7 und Absatz 8 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 
26. April 1873, letzterer soweit er der Wittwe und den Waisen eines Lehrers an einer 
öffentlichen Volksschule die Pension des Verstorbenen zwei Monate lang als Gnaden- 
genuß einräumt, und 
6. § 25, Absatz 2 des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare 
vom 22. August 1876, soweit er der Wittwe und den Waisen eines Lehrers an einer 
öffentlichen höheren Schulanstalt die Pension des Verstorbenen zwei Monate lang als 
Gnadengenuß einräumt. 
An Stelle des Aufgehobenen treten nachstehende Bestimmungen: 
& 1. Jeder Lehrer hat Anspruch auf eine Pension aus der unter der Verwaltung 
des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts stehenden allgemeinen Lehrer- 
pensionskasse, wenn er im Königreiche Sachsen ein ständiges Schulamt an einer öffent- 
lichen Volksschule oder an einer öffentlichen höheren Schulanstalt (Gymnasium, Real- 
1892. 5
	        
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