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IV.
Signalwesen.
837.
Streckensignale.
(1) Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren und
der Zug soll halten.
(2) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahmsweise bei
vorübergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet werden, sind nach
beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung
der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei
genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann.
838.
Weichensignale.
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch
Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß unverrückbar
festgestellt sind.
839.
Zugsignale.
Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage
den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen;
Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.
8 40.
Signale des Lokomotivpersonals.
Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können:
Achtung,
Bremsen anziehen und
Bremsen loslassen.
8 41.
Elektrische Verbindungen.
Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander mit
elektrischen Schreibtelegraphen oder Fernsprechern ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
1892. 79