Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 521 — 
IV. 
Signalwesen. 
837. 
Streckensignale. 
(1) Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können: 
der Zug soll langsam fahren und 
der Zug soll halten. 
(2) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahmsweise bei 
vorübergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet werden, sind nach 
beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung 
der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei 
genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann. 
838. 
Weichensignale. 
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch 
Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß unverrückbar 
festgestellt sind. 
839. 
Zugsignale. 
Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage 
den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; 
Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. 
8 40. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können: 
Achtung, 
Bremsen anziehen und 
Bremsen loslassen. 
8 41. 
Elektrische Verbindungen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander mit 
elektrischen Schreibtelegraphen oder Fernsprechern ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 
1892. 79
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.