Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
(4) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit dieselben 
nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige verantwortlich, welchem die 
Aufsicht über dasselbe obliegt. 
(5) Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber 
von Vieh und Lastthieren in angemessener Entfernung von der Bahn und zwar, sofern 
Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten, beziehungsweise die Bahn schnell 
räumen. 
(6) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu 
öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
(1) Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß 
der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von 
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger 
Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von 
Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme 
aller den Betrieb störenden Handlungen. 
(s) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein und Aussfteigen und 
der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Langseiten der Wagen 
befindlichen Thüren verboten. 
(9) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt 
werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen. 
8 46. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der 88 43 und 44 und den nachfolgenden Bestimmungen 
der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, welche also 
lauten: 
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise 
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht 
entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der 
mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung 
von Handmunition gestattet.“ 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen 
Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
79“
	        
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