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(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
(4) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit dieselben
nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige verantwortlich, welchem die
Aufsicht über dasselbe obliegt.
(5) Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber
von Vieh und Lastthieren in angemessener Entfernung von der Bahn und zwar, sofern
Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten, beziehungsweise die Bahn schnell
räumen.
(6) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu
öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
(1) Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß
der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger
Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von
Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme
aller den Betrieb störenden Handlungen.
(s) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein und Aussfteigen und
der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Langseiten der Wagen
befindlichen Thüren verboten.
(9) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt
werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen.
8 46.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der 88 43 und 44 und den nachfolgenden Bestimmungen
der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, welche also
lauten:
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht
entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der
mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung
von Handmunition gestattet.“
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
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