Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 46. 
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der §§ 43 bis 46 dieser Vorschriften ist in jedem Warteraum aus- 
zuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerde- 
buch aufzulegen. 
VI. 
Bahnpolizeibeamte. 
§ 47. 
Bezeichnung und Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen, 
welche mit den Verrichtungen betraut sind der 
— 
DDO 
□O — — □ 
.Betriebsdirektoren und Oberingenieure, 
mBetriebsinspektoren und Bauinspektoren, 
Baumeister und Ingenieure, 
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten, 
uRangirmeister, 
Bahnmeister, 
.Haltestellenaufseher und Weichensteller, 
Haltepunktwärter und Bahnwärter, 
Zugführer, 
.Packmeister, 
Schaffner, 
Wagenwärter und Bremser, 
Stationsdiener, 
15. 
Nachtwächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Aus- 
weis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 
(s) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der 
auf der Uebertretung der im § 45 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar 
nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. 
Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. 
Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
	        
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