Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Bei der Aussetzung von Pensionen werden überschießende Bruchtheile einer Mark 
auf volle Mark abgerundet. 
Die höchste Pension soll nicht mehr als 7200 Mark jährlich betragen. 
Die Pensionen der zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bereits 
in Ruhestand versetzten Lehrer erleiden durch dieses Gesetz keine Aenderung. 
& 7. Lehrern, welche vor ihrem Eintritt in eine ständige Lehrerstelle ein geistliches 
Amt in einer vom Staate anerkannten christlichen Religionsgesellschaft (§ 56 Absatz 1 
der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831) im Königreiche Sachsen bekleidet 
haben, wird die in einem solchen geistlichen Amte nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung, 
sei es als ständiger Geistlicher, sei es als Hilfsgeistlicher oder Vikar verbrachte Dienstzeit 
vom erfüllten 25. Lebensjahre an auf die Dienstzeit im ständigen Schulamte angerechnet. 
Desgleichen wird die Dienstzeit, welche die Lehrer, ehe sie in eine ständige Stelle 
eintraten, als Hilfslehrer oder Vikare an öffentlichen Schulen im Königreiche Sachsen 
verbracht haben, ihnen, wenn sie später aus einem ständigen Schulamte in Ruhestand 
treten, nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung oder nach Erlangung der Kandidatur für 
das höhere Schulamt oder der Theologie vom erfüllten 25. Lebensjahre an bei Berech- 
nung der Dienstzeit angerechnet. 
Lehrer, welche 
a) ein öffentliches Lehramt niedergelegt, um in anderer Weise ihr Fortkommen zu 
suchen, 
oder 
b) wegen eigenen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind, 
haben, wenn sie später wieder angestellt werden, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die 
vor ihrem Abgange oder ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit bei Berechnung der Pen- 
sion in Anrechnung gebracht werde. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts kann jedoch nach seinem Ermessen die frühere Dienstzeit bei Bemessung der 
Pension berücksichtigen, dies auch nach Befinden einem solchen Lehrer gleich bei seiner 
Wiederanstellung zugestehen. 1 
Auch kann das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die im Dienste 
der Kirche und Schule in anderer, als der in Absatz 1 und 2 erwähnten Weise verbrachte 
Amtszeit den Lehrern, wenn sie später aus einem ständigen Schulamte in Ruhestand 
treten, nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung vom erfüllten 25. Lebensjahre an bei 
Berechnung der Dienstzeit anrechnen. 
6##S.Ein Lehrer, welcher disciplinarisch von seiner Stelle entlassen wird, verliert 
den an sich etwa begründeten Anspruch auf Pension. 
Bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch einem solchen Lehrer ein Theil
	        
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