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Bei der Aussetzung von Pensionen werden überschießende Bruchtheile einer Mark
auf volle Mark abgerundet.
Die höchste Pension soll nicht mehr als 7200 Mark jährlich betragen.
Die Pensionen der zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bereits
in Ruhestand versetzten Lehrer erleiden durch dieses Gesetz keine Aenderung.
& 7. Lehrern, welche vor ihrem Eintritt in eine ständige Lehrerstelle ein geistliches
Amt in einer vom Staate anerkannten christlichen Religionsgesellschaft (§ 56 Absatz 1
der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831) im Königreiche Sachsen bekleidet
haben, wird die in einem solchen geistlichen Amte nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung,
sei es als ständiger Geistlicher, sei es als Hilfsgeistlicher oder Vikar verbrachte Dienstzeit
vom erfüllten 25. Lebensjahre an auf die Dienstzeit im ständigen Schulamte angerechnet.
Desgleichen wird die Dienstzeit, welche die Lehrer, ehe sie in eine ständige Stelle
eintraten, als Hilfslehrer oder Vikare an öffentlichen Schulen im Königreiche Sachsen
verbracht haben, ihnen, wenn sie später aus einem ständigen Schulamte in Ruhestand
treten, nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung oder nach Erlangung der Kandidatur für
das höhere Schulamt oder der Theologie vom erfüllten 25. Lebensjahre an bei Berech-
nung der Dienstzeit angerechnet.
Lehrer, welche
a) ein öffentliches Lehramt niedergelegt, um in anderer Weise ihr Fortkommen zu
suchen,
oder
b) wegen eigenen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind,
haben, wenn sie später wieder angestellt werden, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die
vor ihrem Abgange oder ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit bei Berechnung der Pen-
sion in Anrechnung gebracht werde. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts kann jedoch nach seinem Ermessen die frühere Dienstzeit bei Bemessung der
Pension berücksichtigen, dies auch nach Befinden einem solchen Lehrer gleich bei seiner
Wiederanstellung zugestehen. 1
Auch kann das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die im Dienste
der Kirche und Schule in anderer, als der in Absatz 1 und 2 erwähnten Weise verbrachte
Amtszeit den Lehrern, wenn sie später aus einem ständigen Schulamte in Ruhestand
treten, nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung vom erfüllten 25. Lebensjahre an bei
Berechnung der Dienstzeit anrechnen.
6##S.Ein Lehrer, welcher disciplinarisch von seiner Stelle entlassen wird, verliert
den an sich etwa begründeten Anspruch auf Pension.
Bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch einem solchen Lehrer ein Theil