Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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15. Der Pensionsgenuß der Hinterlassenen eines Lehrers tritt ein: 
a) wenn die Hinterlassenen zu dem Gnadengenusse berechtigt sind, mit dem ersten 
Monat nach Ablauf des Gnadengenusses, 
b) wenn der Verstorbene selbst im Pensionsgenusse war, mit dem nächsten Monat 
nach dessen Ableben. Den Hinterlassenen der zur Zeit des Inkrafttretens des 
gegenwärtigen Gesetzes bereits in Ruhestand versetzten Lehrer verbleibt der ihnen 
in § 21, Absatz 8 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 
1873 und in §25, Absatz 2 des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und 
Seminare vom 22. August 1876 eingeräumte Gnadengenuß der Pension. 
16. Nach dem Tode eines von seiner Stelle entlassenen Lehrers steht den Hinter- 
lassenen desselben ein Anspruch auf Pension nur dann zu, wenn der Verstorbene unter 
Gewährung einer Pension der in § 8, Absatz 2 und 3 gedachten Art entlassen worden war. 
#17. Uebernimmt die Wittwe eines Lehrers eine mit Gehalt verbundene Funktion 
im öffentlichen oder im Königlichen Hof-Dienste, so ist ihr der Betrag dieses Gehalts von 
der Pension so lange abzuziehen, als sie diese Funktion bekleidet. 
18. Für Fälle ganz besonderen Bedürfnisses der Hinterbliebenen eines Lehrers 
wird dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die Zubilligung einer 
größeren Pension, als die gesetzliche ist, vorbehalten. 
Der Mehrbetrag darf jedoch den vierten Theil der gesetzlichen Pension nicht über- 
steigen. 
19. Die Vorschriften 
a) in § 39, Absatz 2 unter b und c, sowie Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 des Gesetzes, 
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835, wonach 
in den daselbst gedachten Fällen ein Anspruch der Hinterlassenen eines Staats- 
dieners auf Pension nicht stattfindet, 
und 
b) die Vorschriften in § 46 unter A 1 und 2 des angezogenen Gesetzes über die End- 
schaft und den Verlust der Pension der Hinterlassenen eines Staatsdieners 
haben auf die Pensionsverhältnisse der Hinterlassenen der Lehrer sinngemäße Anwendung 
zu finden. 
Die Beurtheilung und Entscheidung gebührt jedoch in jedem der hiernach in Frage 
kommenden Fälle der obersten Schulbehörde. 
20. Das Gesetz leidet Anwendung auf die Lehrer am Vitzthum'schen Gymnasium, 
so lange diese Anstalt als öffentliches Gymnasium fortbesteht.
	        
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