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87.
Als weitere Communalverbände haben die auf Grund des Gesetzes, die Bildung
von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u.
V.-Bl. S. 284) gebildeten Bezirksverbände zu gelten, deren Vertretung nach dem 8 3
desselben Gesetzes der Bezirksversammlung zusteht.
8. Im Besonderen.
88.
Es bewendet dabei, daß jeder Gewerbtreibende sich denjenigen Beschränkungen rück—
sichtlich seines Gewerbes zu unterwerfen hat, welche sich aus den in Gesetzen oder Ver—
ordnungen der Behörden enthaltenen allgemeinen oder auch aus örtlich geltenden sicher-
heits-, bau= und wohlfahrtspolizeilichen Vorschriften ergeben.
89.
Auf die Beschäftigungen des Ackerbaues, der Forstwirthschaft, des Gartenbaues, des
Weinbaues, der literarischen Thätigkeit und der Ausübung der schönen Künste sowie auf
die dabei verwendeten Arbeiter und Gehülfen findet die Gewerbeordnung keine Anwend—
ung. Dagegen findet sie Anwendung auf den gewerbsmäßigen Betrieb der Handels—
gärtnerei.
In Bezug auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsagenten bewendet es bei den
Verordnungen vom 3. Januar 1853 (G.= u. V.-Bl. S. 2) und vom 6. Dezember 1853
(G.= u. V.-Bl. S. 275) mit den schon jetzt in Geltung befindlichen Abänderungen, daß
die Erlaubniß zum Agenturbetriebe von der unteren Verwaltungsbehörde, nicht von der
Kreishauptmannschaft ertheilt wird, und daß der 1. Absatz des § 3 der Verordnung vom
3. Januar 1853 durch das Bundesgesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867
(B.-G.-Bl. S. 33) erledigt ist.
Viehschnitt und Hengstreiterei sind nach der Gewerbeordnung zu beurtheilen und
zwar, soweit sie im Umherziehen betrieben werden, nach Tit. III derselben.
In Bezug auf das Abdeckereiwesen sind folgende Bestimmungen der Verordnung,
das Viehabdecken betreffend, vom 4. November 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 494) auf-
gehoben: §§ 1, 2, 3 (von den Worten an: „Es stehen"), 8§ 4, 5, 6, 7, 8, 10 unter 3,
ferner §§ 11, 12, 13 und 18 Abs. 2. Dagegen bewendet es bei den Bestimmungen
der Verordnung in den §§ 3 (bis zu den Worten: „von Realconcessionen“), 9, 10
unter 1 und 2, ferner in den §§ 14, 15, 16 (unter Verwandlung der Worte: dem
Bezirksabdecker“ in: „einem Abdecker“), 17 (unter Wegfall des Wortes: „concessionirten“
im zweiten Absatze), 18 Abs. 1 und § 19. Die im § 10 der angezogenen Verordnung
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Zu § 5.
Zu § 6.