Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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l) der Gegenstand der Fabrikation, soweit diese innerhalb der Betriebsstätte erfolgt, 
die ungefähre Ausdehnung, sowie die Art und der Gang des Betriebes, bei 
chemischen Fabriken insbesondere die genaue Bezeichnung des Fabrikats und des 
Hergangs seiner Gewinnung. 
Lage= und Baupläne müssen auf Pausleinwand ausge ührt sein. 
13. 
Bei Stauanlagen insbesondere ist eine Zeichnung der gesammten Stauvorrichtungen 
einschließlich der Gerinne und Wasserräder beizubringen. Außerdem ist ein Nivellement 
erforderlich, in welchem dargestellt sein muß: 
a) das Längenprofil des zum Betriebe bestimmten Wasserlaufs und des Mutterbaches, 
b) eine Anzahl von Querprofilen von beiden, 
und welches so weit auszudehnen ist, als die Wirkungen der anzulegenden Stauwerke 
reichen. Die Profile sind auf eine und dieselbe Horizontallinie zu beziehen: die letztere 
ist an einen unverrückbaren Festpunkt anzuschließen. 
Es bedarf ferner der Angabe über die Höhe des gewöhnlichen, des niedrigsten und 
des höchsten Wasserstandes und die Wassermengen, welche der Wasserlauf in der Regel 
führt, sowie der Ermittelung, ob und welche Stauwerke ober- und unterhalb der geplanten 
Anlage zunächst derselben sich befinden. 
In dem Lageplane sind die Grundstücke, welche an den Wasserlauf stoßen, so weit 
der Rückstau reicht, mit der Nummer, welche sie im Flurbuche und im Grund= und 
Hypothekenbuche führen, und mit dem Namen des zeitigen Eigenthümers zu bezeichnen. 
14. 
Finden sich Mängel oder Lücken in den nach den §§ 12 und 13 erforderlichen 
Unterlagen, so ist der Unternehmer der Anlage auf kürzestem Wege zu deren Beseitigung 
oder Ergänzung zu veranlassen. Darauf erfolgt die im § 17 der Gewerbeordnung vor- 
geschriebene einmalige Bekanntmachung, welche auch dann zu erlassen ist, wenn sich die 
Unzulässigkeit der Anlage sogleich erkennen lassen sollte. 
Von den einzureichenden Zeichnungen und Beschreibungen bleibt das eine Exemplar 
nach abgesetztem Verfahren bei der Behörde zurück, während das andere bei der nach 
dem § 18 oder § 19 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bewirkenden Bescheidsertheilung, 
beziehentlich im Genehmigungsfalle mit der Genehmigungsbemerkung der Behörde ver- 
sehen, dem Unternehmer unter der Veranlassung wieder zuzustellen ist, diese Unterlagen 
an der Betriebsstätte aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten auf 
Verlangen vorzulegen.
	        
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