Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Besondere Sachverständige sind nur insoweit zuzuziehen, als die der Behörde etwa 
zur Seite stehenden amtlichen, technischen und medicinalpolizeilichen Organe zur Be- 
urtheilung des vorliegenden Falles nicht ausreichend erscheinen. Soweit thunlich, sind 
auch dann solche Personen als Sachverständige zu wählen, welche bereits in solchen amt- 
lichen Verhältnissen stehen, daß sie rücksichtlich ihrer Reisekosten und Tagegelder an feste 
Sätze gebunden sind. 
Wenn es sich um Stauanlagen an öffentlichen und an solchen Flüssen handelt, auf 
welchen die Flößerei betrieben wird, so ist der Straßen= und Wasserbauinspector stets 
zuzuziehen. 
Zugezogene Sachverständige haben ihre Kostenrechnungen bei der Behörde einzu- 
reichen, welche den Betrag nach vorgängiger Prüfung auszahlt und den Betheiligten 
unter den Verlägen in Ansatz bringt. 
8 16. 
Die vorgeschriebene collegiale Entscheidung ertheilt in den Fällen des § 16 der 
Gewerbeordnung die untere Verwaltungsbehörde als erste Instanz. 
Ihre collegiale Zusammensetzung ist für die Bescheidsertheilung unerläßlich und in 
dem Bescheide ausdrücklich zu beurkunden. Wegen der Mitwirkung des Bezirksausschusses 
bei der Amtshauptmannschaft wird auf den § 11 Ziffer 4 und den § 17 Abs. 1 des 
Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) verwiesen. 
Mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung findet dagegen nur statt, wenn 
entweder 
à) Einwendungen vorliegen 
oder 
b) der Unternehmer darauf anträgt. 
8 16. 
Sind Einwendungen gegen die Anlage erhoben, so hat die Behörde zunächst unter 
Zuziehung der Parteien (8 21 Ziffer 4 der Gewerbeordnung) und je nach Beschaffenheit 
der Umstände von Sachverständigen (§ 14 gegenwärtiger Verordnung), da nöthig an 
Ort und Stelle, die im § 19 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Erörterung zu 
veranstalten. 
Nach deren Abschluß ist die mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung anzu- 
beraumen, zu welcher der Unternehmer, sowie diejenigen, welche Einwendungen erhoben 
und solche im Laufe der Vorerörterung nicht zurückgenommen haben, unter der Verwarn- 
ung, daß im Falle ihres Außenbleibens dennoch in der Sache werde verfahren werden, 
nicht minder die etwa in der Sache noch weiter zu vernehmenden Zeugen und Sachver-
	        
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