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Besondere Sachverständige sind nur insoweit zuzuziehen, als die der Behörde etwa
zur Seite stehenden amtlichen, technischen und medicinalpolizeilichen Organe zur Be-
urtheilung des vorliegenden Falles nicht ausreichend erscheinen. Soweit thunlich, sind
auch dann solche Personen als Sachverständige zu wählen, welche bereits in solchen amt-
lichen Verhältnissen stehen, daß sie rücksichtlich ihrer Reisekosten und Tagegelder an feste
Sätze gebunden sind.
Wenn es sich um Stauanlagen an öffentlichen und an solchen Flüssen handelt, auf
welchen die Flößerei betrieben wird, so ist der Straßen= und Wasserbauinspector stets
zuzuziehen.
Zugezogene Sachverständige haben ihre Kostenrechnungen bei der Behörde einzu-
reichen, welche den Betrag nach vorgängiger Prüfung auszahlt und den Betheiligten
unter den Verlägen in Ansatz bringt.
8 16.
Die vorgeschriebene collegiale Entscheidung ertheilt in den Fällen des § 16 der
Gewerbeordnung die untere Verwaltungsbehörde als erste Instanz.
Ihre collegiale Zusammensetzung ist für die Bescheidsertheilung unerläßlich und in
dem Bescheide ausdrücklich zu beurkunden. Wegen der Mitwirkung des Bezirksausschusses
bei der Amtshauptmannschaft wird auf den § 11 Ziffer 4 und den § 17 Abs. 1 des
Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) verwiesen.
Mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung findet dagegen nur statt, wenn
entweder
à) Einwendungen vorliegen
oder
b) der Unternehmer darauf anträgt.
8 16.
Sind Einwendungen gegen die Anlage erhoben, so hat die Behörde zunächst unter
Zuziehung der Parteien (8 21 Ziffer 4 der Gewerbeordnung) und je nach Beschaffenheit
der Umstände von Sachverständigen (§ 14 gegenwärtiger Verordnung), da nöthig an
Ort und Stelle, die im § 19 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Erörterung zu
veranstalten.
Nach deren Abschluß ist die mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung anzu-
beraumen, zu welcher der Unternehmer, sowie diejenigen, welche Einwendungen erhoben
und solche im Laufe der Vorerörterung nicht zurückgenommen haben, unter der Verwarn-
ung, daß im Falle ihres Außenbleibens dennoch in der Sache werde verfahren werden,
nicht minder die etwa in der Sache noch weiter zu vernehmenden Zeugen und Sachver-