Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 36 — 
ständigen, unter Androhung von Ordnungsstrafen für den Fall des Außenbleibens, vor- 
zuladen sind. 
Gegenstand der Verhandlung in der öffentlichen Sitzung ist die Klarstellung und, 
soweit nöthig, unmittelbare Erhebung des für die Beurtheilung des Falles und beziehent- 
lich der erhobenen Einwendungen belangreichen Sach= und Thatbestands, das nochmalige 
Gehör der Betheiligten und die Eröffnung der hierauf zu ertheilenden Entscheidung. 
Ueber die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Anwesenden, 
den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung enthalten muß und von dem 
Vorsitzenden mitzuvollziehen ist. 
Die in öffentlicher Sitzung ertheilte Entscheidung gilt auch an die nicht erschienenen 
Parteien für bekannt gemacht. Es ist dies in der Vorladung jedesmal ausdrücklich aus- 
zusprechen. 
Macht sich die Vertagung der Entscheidung oder der Bekanntmachung der Entscheid- 
ungsgründe nothwendig, so hat die Eröffnung in einer weiteren öffentlichen Sitzung zu 
erfolgen, welche sofort in dem Verhandlungstermine anberaumt und den Parteien mit 
der im vorstehenden Absatze erwähnten Verwarnung bekannt gemacht werden muß. 
Das Stattfinden öffentlicher Sitzungen ist durch Anschlag im Rath= beziehentlich 
Amtshause zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
In Bezug auf den etwaigen Ausschluß der Oeffentlichkeit wird auf den § 21 Ziffer 5 
der Gewerbeordnung verwiesen. 
17. 
Sind keine Einwendungen gegen die Anlage erhoben, so ist, ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlung, über Ertheilung oder Versagung der beantragten Genehmigung Be- 
schluß zu fassen und in Gemäßheit des letzteren dem Unternehmer Bescheid zu ertheilen. 
Wird die Genehmigung versagt oder nur bedingungsweise ertheilt, und der Antrag- 
steller will sich hierbei nicht beruhigen, so steht es ihm frei, binnen 14 Tagen vom Em- 
pfange der Bescheidung an entweder sofort Recurs dagegen einzuwenden oder auf münd- 
liche Verhandlung in öffentlicher Sitzung anzutragen. Die Recurseinwendung gilt 
solchenfalls als Verzicht auf das mündliche und öffentliche Verfahren. 
Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so gelten alsdann die Be- 
stimmungen im § 16 Abs. 2 bis 8. An die Stelle der im vorstehenden Absatze erwähnten 
Bescheidung tritt solchenfalls die am Schlusse des mündlichen und öffentlichen Verfahrens 
ertheilte Entscheidung, gegen welche der Recurs zulässig ist. 
Der Rerurs ist sowohl im Falle des Absatzes 2 als im Falle des Absatzes 3 inner- 
halb der vierzehntägigen Frist nicht blos anzumelden, sondern auch zu rechtfertigen. 
Ueber den Recurs entscheidet endgiltig in zweiter Instanz die Kreishauptmann- 
schaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.