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8 18.
Die Polizeibehörden haben, was die Herstellung entzündlicher Stoffe anlangt, ent—
weder in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Natur der in Rede stehenden Stoffe
und Herstellungsart und des beabsichtigten Umfangs des Betriebs und der zu lagernden
Mengen zu ermessen, ob und unter welchen Bedingungen, mit Rücksicht auf die Bauart
des Ortes, die Anlage innerhalb des letzteren geduldet werden könne und welche Entfern—
ung von bewohnten Gebäuden und öffentlichen Wegen innegehalten werden müsse, oder
die nöthigen allgemeinen Bestimmungen hierüber festzustellen.
Für jede Anlage, welche leicht brennbare oder explodirende Stoffe fertigt, muß ein
polizeilich genehmigtes Reglement über die Gebahrung mit diesen Stoffen bestehen.
Die Unterlassung der Einreichung eines solchen Reglements bei der Polizeibehörde
ist mit Geldstrafe bis zu 150 s zu ahnden.
819.
Soweit in anderen Fällen als in den des 8 16 der Gewerbeordnung nach den
88 20 und 21 derselben zu verfahren ist, gilt Folgendes:
a) Hat die untere Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 und 2) in erster Instanz zu ent-
scheiden, so ertheilt sie die collegiale Entscheidung, wenn es sich um eine Ange-
legenheit handelt, in welcher bei der Amtshauptmannschaft nach dem 8 11 des
Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) der Bezirks-
ausschuß als zur Entscheidung berufenes Organ mitzuwirken hat.
Die collegiale Zusammensetzung ist in dem Bescheide ausdrücklich zu be-
urkunden. ·
Im Uebrigen sind solchenfalls die Vorschriften des § 17 Abs. 2 bis 4 gegen-
wärtiger Verordnung anzuwenden. Der Recurs geht an die Kreishauptmannschaft,
welche endgiltig entscheidet.
b) In denjenigen Fällen, in welchen die Kreishauptmannschaft in erster Instanz
zu entscheiden hat, ertheilt sie die collegiale Entscheidung. Sie ist zu diesem
Zwecke in der durch den § 25 des Organisationsgesetzes geordneten Weise colle-
gial zusammenzusetzen, soweit nicht nach dem § 27 Ziffer 3 desselben Gesetzes
der Kreisausschuß mitzuwirken hat. Diese Zusammensetzung ist in der Entscheid-
ung ausdrücklich zu beurkunden. Im Uebrigen sind auch in diesem Falle die
Vorschriften des § 17 Abs. 2 bis 4 gegenwärtiger Verordnung anzuwenden.
Mit der Vornahme etwa nöthiger Vorerörterungen in der Richtung des § 21
Ziffer 1 der Gewerbeordnung kann die untere Verwaltungsbehörde beauftragt
werden.
1892. 7