Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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oder nur bedingungsweise ertheilt, so gilt das oben im 8 19 unter d Bemerkte. Der 
Verhandlung der zweiten Instanz in öffentlicher Sitzung hat, soweit nöthig, ein Beamter 
der Gewerbeinspektion beizuwohnen. 
8 22. 
In Bezug auf das Hufbeschlaggewerbe wird auf das Gesetz, die gewerbmäßige Aus- Zu 88 304 
übung des Hufbeschlags betreffend, vom 16. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 135) und 40 Abs. 2. 
nebst Ausführungsverordnung vom 17. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 136, dazu die 
Berichtigung S. 168) verwiesen. 
Vor Beginn des Gewerbes ist das Prüfungszeugniß bei der unteren Verwaltungs- 
behörde vorzulegen, welche die zur Versagung der Genehmigung zum Betriebe des 
Gewerbes (Gewerbeordnung § 40 Abs. 2) zuständige Behörde ist. 
8 23. 
Rücksichtlich des Elbschifffahrtsbetriebs und der Verrichtung von Lootsendiensten bei Zug31. 
demselben bewendet es bei den Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge und der 
auf Grund derselben erlassenen besonderen Verordnungen. 
8 24. 
Die Ertheilung der Erlaubniß für Schauspielunternehmer steht der Kreishaupt= Zu §8 32 und 
mannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses zu. 40 Abs. 2. 
8 25. 
Zum Betriebe von Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Brannt= Zu §8 33 und 
wein oder Spiritus Erlaubniß zu ertheilen, steht der unteren Verwaltungsbehörde zu. 40 Abf. 2. 
Als Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus gilt der Verkauf in Mengen unter 
33 ½ Liter. 
In Bezug auf den Bedürfnißnachweis bewendet es bei der Verordnung, den Bedürfniß- 
nachweis bei gewerblichen Erlaubnißertheilungen betreffend, vom 31. Juli 1879 
(G.= u. V.-Bl. S. 313) Ziffer I. « 
Bei der Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft und Schank— 
wirthschaft ist stets ausdrücklich zu bemerken, ob sich dieselbe auch auf das Ausschänken 
von Branntwein erstreckt oder nicht. 
§ 26. 
Die Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der in § 33 a der Gewerbeordnung auf- oae " 
geführten Gewerbe, ingleichen die Untersagung eines solchen Gewerbebetriebs steht der " 
unteren Verwaltungsbehörde zu. 
Die Amtshauptmannschaft hat den Bezirksausschuß zur Berathung zuzugiehen. 
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