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827.
Zu § 34 Zum Geschäftsbetriebe der Pfandleiher Erlaubniß zu ertheilen, steht der unteren
wbl. Fuss Verwaltungsbehörde zu.
Abs. 2. Die Amtshauptmannschaft hat den Bezirksausschuß zur Berathung zuzuziehen.
In Bezug auf den Bedürfnißnachweis bewendet es bei der Verordnung, den Bedürfniß-
nachweis bei gewerblichen Erlaubnißertheilungen betreffend, vom 31. Juli 1879
(G.= u. V.-Bl. S. 313) Ziffer II.
8 28.
Zu § 34 In Bezug auf die Genehmigung zum Handel mit Giften bewendet es bei den ein-
#t un schlagenden Bestimmungen des Mandats, den Verkauf von Arzneiwaaren betreffend, vom
5 30. September 1823 (Gesetzsammlung S. 114).
Die Ertheilung der Genehmigung steht der Polizeibehörde zu.
In Bezug auf den Betrieb des Lootsengewerbes wird auf den § 23 gegenwärtiger
Verordnung verwiesen. #
In Betreff der Voraussetzungen, an welche der Betrieb des Gewerbes der Mark-
scheider gebunden ist, sind die Vorschriften im § 61 des Allgemeinen Berggesetzes vom
16. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. Abth. 1 S. 353) und im Abschnitte 1 der Verordnung,
die Markscheider und das Rißwesen bei dem Bergbaue betreffend, vom 3. Dezember 1868
(G.= u. V.-Bl. Abth. II S. 1349) maßgebend.
8 29.
Zu 8§ 35 und Die Untersagung der im § 35 der Gewerbeordnung aufgeführten Gewerbe steht der
40 Abs. 2. unteren Verwaltungsbehörde zu (zu vergl. § 11 Ziffer 4 des Organisationsgesetzes vom
21. April 1873, G.= u. V.-Bl. S. 275).
An diese ist daher auch die im § 35 Abs. 4 der Gewerbeordnung vorgeschriebene
aAnzeige zu richten.
Wegen der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgerichte von
diesen Anzeigen und von verfügten Untersagungen wird auf die Verordnung, die Winkel-
schriftsteller und die Winkelagenten betreffend, vom 3 0. Juli 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 60)
verwiesen.
830.
3 8 37 und Innerhalb der Regulirungsbefugniß der Ortspolizeibehörde liegt es, Bestimmungen
10 Abs. 2. und Einrichtungen im Sinne der Vorschriften im § 8 des Gesetzes, die Abänderung
mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. Oktober 1861 betreffend, vom
23. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. Abth. 1 S. 335) zu treffen.
Der Ortspolizeibehörde steht auch die Untersagung des Betriebs eines der im § 37