Zu § 56.
Zu § 56c.
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8 41.
Zuständige Verwaltungsbehörde des Wohnorts im Sinne des § 56 Abs. 4 der
Gewerbeordnung ist die untere Verwaltungsbehörde.
8 42.
Ausnahmen von dem Verbote des Feilbietens von Waaren im Umherziehen in der
Art, daß dieselben versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung
(Lotterie) abgesetzt werden, zuzulassen, steht der Ortspolizeibehörde zu.
Die letztere hat sich jedoch hierbei in den Schranken zu halten, welche durch das
wegen des verbotenen Ausspielens ergangene Generale vom 18. Februar 1784 (Cod.
Aug. Th. l. S. 833 der zweiten Fortsetzung) und die zu dessen Erläuterung ergangene
Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 15. Juli 1826 (Gesetzsammlung
S. 201) gezogen sind. Das in letzterer Verordnung unter II erwähnte Ausspielen von
geringfügigen Waaren 2c., welches nach der dortigen Vorschrift bei den Schießübungen
in den Städten gestattet werden kann, darf bei ländlichen Schießfesten nur insoweit zu-
gelassen werden, als bei einzelnen derartigen Festen ein jahrmarktsähnlicher Verkehr
genehmigt ist. Waarenausspielungen auf Jahrmärkten sind nicht zu gestatten.
8 43.
Die polizeiliche Erlaubniß zu öffentlichen Ausspielungen bei Volksfesten und dergleichen
ist nur dann statthaft, wenn die Zahl der beabsichtigten einzelnen Ausspielungen und
die Zahl der bei jeder derselben auszugebenden Spielausweise (Loose) durch einen vor—
zulegenden Plan festgesetzt ist, und wenn die Spielausweise, falls mehrere Ausspielungen
beabsichtigt sind, neben ihrer Nummer auch eine Serienbezeichnung tragen. Die Be—
nutzung von Spielausweisen (Loosen) aus Holz, Blech oder anderen zur Bestempelung
ungeeigneten Stoffen, ingleichen der wiederholte Gebrauch solcher Spielausweise, welche
zu früheren Ausspielungen benutzt worden sind, ist bei den nach dem Reichsgesetze, be—
treffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, in der Fassung vom 3. Juni 1885
(R.-G.-Bl. S. 179) §§ 21 flg. und Tarifnummer 5 steuerpflichtigen Ausspielungen
unstatthaft.
Den steuerpflichtigen Unternehmern ist bei der Ertheilung der Erlaubniß die zu-
ständige Steuerstelle (Haupt-Zoll= oder Steueramt zu Zittau, Bautzen, Dresden, Leipzig,
Chemnitz, Zwickau) zu bezeichnen.
Gelegentlich der Beaufsichtigung der Ausspielungen haben die Polizei-Behörden und
Beamten auch dem Steuerpunkte ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden; etwaige Hinter-
ziehungen sind dem Haupt-Zoll= beziehentlich Steueramte anzuzeigen.