Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 44. 
Bestimmungen des Bundesraths über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umher— 
ziehen sind in der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1883 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 305, G.= u. V.-Bl. S. 84) enthalten. 
8 45. 
Als Gegenstände des gemeinen Verbrauchs, mit denen der Gewerbebetrieb im Umher— 
ziehen ohne Wandergewerbeschein gestattet ist, sind anzusehen: Viktualien, Brennmaterialien, 
Besen, Sand, Thon. Auch gehört hierher das Sammeln von Lumpen und Abfällen. 
Soweit ein Gewerbebetrieb der im 8 59 der Gewerbeordnung erwähnten Art ge— 
werbesteuerpflichtig ist, sind die Vorschriften in den 88 16 und 18 der Verordnung, die 
Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen 
vom 1. Juli 1878 betreffend, vom 12. November 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 465) zu 
beobachten. 
846. 
Die Untersagung des im § 59 Ziffer 1 bis 3 der Gewerbeordnung bezeichneten 
Gewerbebetriebs steht der unteren Verwaltungsbehörde zu. 
847. 
Die Wandergewerbescheine werden je nach der Beschaffenheit des Gewerbebetriebs 
nach einem der vom Bundesrathe bestimmten Formulare A, B oder C (Anlagen zur 
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1883, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 30 5) 
ausgestellt, und zwar ist 
das Formular A in gelber Farbe für die nach dem § 55 Ziffer 4 der Gewerbe- 
ordnung an Inländer (Deutsche) und Ausländer zu ertheilenden, nur für den 
Regierungsbezirk der ausstellenden Behörde giltigen Wandergewerbescheine, 
das Formular B in grauer Farbe für die nach dem § 55 Ziffer 1 bis 3 der Gewerbe- 
ordnung zu ertheilenden, im ganzen Reichsgebiete geltenden Wandergewerbescheine 
für Inländer und 
das Formular ( in rother Farbe für die nach dem § 55 Ziffer 1 bis 3 der Gewerbe- 
ordnung zu ertheilenden, nur für den Regierungsbezirk der ausstellenden Behörde 
geltenden Wandergewerbescheine für Ausländer bestimmt. 
Der Vertrieb dieser Formulare wird von dem Gendarmerie-Wirthschafts-Depot 
besorgt, von welchem die Kreishauptmannschaften ihren Bedarf gegen portofreie Ein- 
sendung des baaren Verlags zu beziehen haben. 
Für Ausstellung der Wandergewerbescheine nach den Formularen A, B und 0 ist 
eine Gebühr von zwei bis sechs Mark. zu entrichten. 
1892. 8 
Zu § 56 d. 
Zu § 59 
Abs. 2. 
Zu 8 59 a. 
Zu 88 60, 
60c und 61.
	        
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